DS Schädlingsbekämpfung GbR

Stand: 1. November 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die individuell vereinbarten Leistungen. Individuelle Abreden gehen diesen AGB vor.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Bedingungen gelten für Schädlingsbekämpfungs-, Präventions-, Monitoring- und sonstige damitverbundene Leistungen der DS Schädlingsbekämpfung GbR (nachfolgend „DS“) gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.

Ein Auftrag kann insbesondere persönlich, telefonisch, per E-Mail, WhatsApp oder über die Internetseitevereinbart werden. Die gesetzlichen Regeln über den Vertragsschluss und die Einbeziehung von AGB bleiben unberührt.

Für Umfang, Preis und Ausführung sind die individuelle Vereinbarung, das angenommene Angebot, eingegebenenfalls erstellter Begehungsplan und danach diese AGB maßgeblich. Mündliche individuelle Abreden sind möglich und gehen allgemeinen Bedingungen vor.

§ 2 Angebote, Befund und Leistungsumfang

Schriftliche Angebote gelten, sofern nichts Abweichendes angegeben ist, 30 Kalendertage abAngebotsdatum. Danach kann DS die Leistungen neu kalkulieren.

Der Leistungsumfang bezieht sich auf die bei Besichtigung oder Auftragserteilung benannten und vonDS beurteilten Bereiche, Befallsstellen und vereinbarten Systeme. Nicht gezeigte, nicht zugängliche oder erst später hinzukommende Gebäudeteile sind nicht automatisch einbezogen.

Bei unvollständigen oder unzutreffenden Angaben zum Befall kann der erforderliche Aufwand von deranfänglichen Einschätzung abweichen. Zeichnet sich ab, dass die vereinbarte Preisspanne nicht ausreicht, informiert DS den Auftraggeber und vereinbart vor zusätzlichen kostenpflichtigen Maßnahmen eine neue Kalkulation. Lehnt der Auftraggeber diese ab und wünscht die Beendigung, werden die bis dahin vertraglich geschuldeten Leistungen abgerechnet; die vorzeitige Beendigung wird dokumentiert.

Zusätzliche Räume, Kontrollpunkte, Köderstationen und Bekämpfungsmaßnahmen sowie Schließ-,Abdichtungs-, Reinigungs-, Desinfektions- und gesonderte Entsorgungsarbeiten werden nur nach entsprechender Vereinbarung zusätzlich vergütet.

§ 3 Preise, Anfahrt und Zahlung

Privatkunden werden vor Beauftragung Bruttopreise oder Bruttopreisspannen einschließlichUmsatzsteuer genannt. Die reguläre Anfahrt ist bei diesen Einzelaufträgen im vereinbarten Gesamtpreis enthalten. Innerhalb einer vereinbarten Preisspanne kann der Betrag entsprechend dem tatsächlich erforderlichen und vereinbarten Leistungsumfang festgelegt werden.

Preise für gewerbliche Auftraggeber können netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angegebenwerden, sofern dies klar gekennzeichnet wird. Zahlungsziele werden individuell vereinbart.

Bei Privatkunden ist die Zahlung für abgeschlossene kleinere Einzelaufträge grundsätzlich unmittelbarnach der Leistung fällig, etwa bar, per Karte oder durch eine akzeptierte sofortige Überweisung. Wird ausnahmsweise Rechnungskauf vereinbart, beträgt das Zahlungsziel sieben Kalendertage ab Zugang der Rechnung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Skonto wird Privatkunden nicht gewährt.

Gewerbekunden erhalten Skonto nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung.

Bei mehrstufigen Bekämpfungen, insbesondere Schaben- und Schadnagerbekämpfungen, kann eineAnfangsrechnung für vereinbarte beziehungsweise erbrachte Anfangsleistungen und eine Schlussrechnung nach Abschluss erstellt werden. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet. Höhe und Fälligkeit richten sich nach dem konkreten Auftrag.

Bei ausdrücklich vereinbarten Notdiensteinsätzen außerhalb der regulären Geschäftszeiten,insbesondere nachts, an Wochenenden oder Feiertagen, kann ein vorab mitgeteilter Zuschlag von 30 Prozent auf den vereinbarten Einsatzpreis erhoben werden.

§ 4 Termine und Mitwirkung

Der Auftraggeber gewährleistet den vereinbarten Zugang zu betroffenen Räumen und Anlagen, teiltbekannte Befallsorte und besondere Risiken mit und beachtet die für den jeweiligen Einsatz ausgehändigten Vorbereitungs-, Sicherheits- und Verhaltenshinweise.

Sind notwendige Vorbereitungen nicht erfolgt und entstehen dadurch vom Auftraggeber zu vertretendezusätzliche Arbeiten, vermeidbare Wartezeiten oder Ersatztermine, können die erforderlichen und nachvollziehbaren Mehrkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden.

Wird ein verbindlich vereinbarter einmaliger Bekämpfungstermin erst am Einsatztag abgesagt oderohne Nachricht versäumt, kann DS bei einem vom Auftraggeber zu vertretenden Ausfall Ersatz der tatsächlich entstandenen, erforderlichen und nachweisbaren Kosten nach den gesetzlichen

Voraussetzungen verlangen. Ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten werden berücksichtigt. Eine Absage spätestens am Vortag bleibt nach der betrieblichen Regelung kostenfrei. Eine pauschale Ausfallgebühr wird nicht erhoben. Gesetzliche Widerrufsrechte und deren Rechtsfolgen bleiben unberührt.

Bei einem einzelnen nicht möglichen Kontrolltermin innerhalb eines Regelservicevertrags wirdgrundsätzlich kostenfrei ein neuer Termin vereinbart. Wiederholt verweigerter Zugang und die dadurch entstehenden Überwachungslücken werden dokumentiert und dem Auftraggeber mitgeteilt.

Der Auftraggeber darf von DS installierte Köderstationen, Fang-, Monitoring- und

Überwachungssysteme nicht eigenmächtig öffnen, versetzen, verändern oder entfernen. Vom Auftraggeber zu vertretende Schäden und erforderliche Wiederherstellungsarbeiten können nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet werden. Normale technische Defekte fallen nicht darunter.

§ 5 Fachgerechte Durchführung und Bekämpfungserfolg

DS führt die vereinbarten Maßnahmen nach den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Vorgabendurch. Der Erfolg hängt unter anderem von Befallsumfang, baulicher Beschaffenheit, Zugänglichkeit, Zuwanderung und erforderlicher Mitwirkung ab. Eine unbegrenzte Garantie dauerhafter Befallsfreiheit wird nicht übernommen; die konkret geschuldete Leistung und gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

Erforderliche Hygiene-, Sicherheits- und Verhaltenshinweise werden mitgeteilt. Bei erheblichen,fortdauernden Mitwirkungsverstößen, die die Durchführung wesentlich beeinträchtigen, kann DS nach angemessener Aufforderung zur Abhilfe und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Leistung aussetzen oder den Auftrag beenden. Der Sachverhalt wird dokumentiert.

Bei Schaben wird der Befall nach fachlicher Beurteilung abgeschlossen, wenn über einenangemessenen Kontrollzeitraum anhand von Monitoringfallen und weiteren Befunden keine aktuelle Aktivität mehr festgestellt wird. Das Ergebnis wird im Abschlussbericht festgehalten.

Bei Ratten und Mäusen erfolgt der Abschluss nach einem angemessenen Zeitraum ohne aktive

Köderaufnahme, neue Fänge oder frische Befallsspuren. Erneutes Eindringen durch bauliche

Schwachstellen oder Zuwanderung kann nicht dauerhaft ausgeschlossen werden. Empfohlene Schließmaßnahmen und ein gegebenenfalls empfohlener Regelservice sowie deren Ablehnung werden dokumentiert. Spätere Meldungen werden auf einen möglichen neuen Befall beziehungsweise einen möglichen Mangel geprüft.

§ 6 Besondere Bedingungen für Wespen und geschützte Arten

Die vereinbarte Vergütung für die Bekämpfung eines bestimmten Wespennests fällt grundsätzlicheinmalig an. Die fachgerechte Erstbehandlung und erforderliche Nachbehandlung am ursprünglich behandelten Nest sind im vereinbarten Bekämpfungspreis enthalten.

Bei fortbestehender Aktivität am ursprünglichen Nest bittet DS um Meldung möglichst binnen siebenKalendertagen. Innerhalb dieses Zeitraums wird eine freiwillig zugesagte kostenfreie Überprüfung und gegebenenfalls Nachbehandlung angeboten. Spätere Aktivitäten werden nach Art und Ursache gesondert bewertet. Gesetzliche Mängelrechte bleiben von der Meldefrist unberührt.

Sind besondere Zugangsmittel wie Gerüst oder Hebebühne erforderlich, können diese vom

Auftraggeber gestellt oder durch DS organisiert werden. Miet-, Transport-, Bedienungs- und

Organisationskosten werden nur nach vorheriger Vereinbarung zusätzlich berechnet. Soweit gesetzliche Nacherfüllungspflichten eine Kostentragung durch DS erfordern, geht das Gesetz vor.

Wird erst vor Ort erkennbar, dass eine Bekämpfung wegen besonderer artenschutzrechtlicherAnforderungen nicht ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, informiert DS den Auftraggeber. Die erforderliche behördliche Genehmigung wird grundsätzlich durch den Auftraggeber eingeholt. Für eine vorab ausdrücklich vereinbarte Anfahrt und Inspektion kann in diesem Fall eine Vergütung bis zu 75 Euro anfallen; ohne entsprechende Vergütungsvereinbarung entsteht kein automatischer Pauschalanspruch.

§ 7 Besondere Bedingungen für Bettwanzen und Wärmebehandlungen

Vor thermischen Behandlungen erhält der Auftraggeber einen Vorbereitungsleitfaden mit Hinweisen zuhitzeempfindlichen Gegenständen, notwendigen Vorbereitungen und Verhaltensmaßnahmen. Der Erhalt und die Kenntnisnahme sollen vor Behandlungsbeginn, erforderlichenfalls vor Ort, bestätigt werden. DS überprüft erkennbare Vorbereitungsdefizite im zumutbaren Umfang.

Die Behandlung wird mittels geeigneter Temperaturmesspunkte und ergänzender Messungenüberwacht und dokumentiert. Messungen an einzelnen Punkten belegen nicht automatisch die Temperatur in jedem verdeckten Rückzugsort. Dauerhafte Befallsfreiheit und der Ausschluss späterer Wiedereinschleppung werden nicht zugesichert.

Das übliche Öffnen und Schließen von Schränken sowie sichere, zumutbare Umstellarbeiten sind Teilder Wärmebehandlung. Das Zerlegen und der Wiederaufbau von Betten, Schränken und anderen Einrichtungsgegenständen sind nicht enthalten und nur nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.

Fest eingebaute, sehr schwere oder nicht gefahrlos bewegliche Möbel müssen nicht gewaltsam versetztwerden. Erforderliche zusätzliche Barriere-, Schutz- und Monitoringmaßnahmen und individuelle Verhaltensregeln werden erläutert und dokumentiert. Bei verbleibendem Restrisiko sind vereinbarte Maßnahmen gegebenenfalls über mehrere Monate einzuhalten. Eine sichere vollständige Abtötung allein durch Nahrungsentzug innerhalb eines festen Zeitraums wird nicht garantiert.

Wird nach Abschluss erneut ein Bettwanzenbefall gemeldet, bietet DS zunächst eine kostenfreie

Nachkontrolle an. Nachbehandlungen können aus Kulanz kostenfrei erfolgen. Bei nachweisbar durch

Nichtbeachtung der vereinbarten Maßnahmen verursachtem Neubefall kommen gesondert beauftragte Leistungen in Betracht. Gesetzliche Nacherfüllungsansprüche bleiben stets bestehen.

§ 8 Zugang, zusätzliche Arbeiten und Entsorgung

Bauliche Schließ- und Abdichtungsarbeiten, umfangreiche Reinigung und Desinfektion sowie dieBeseitigung von Kot, Urinrückständen, kontaminierten Materialien und Kadavern außerhalb der von DS betriebenen Fangsysteme sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Bestandteil der Vergütung.

Die Entnahme und fachgerechte Entsorgung gefangener Schadnager aus den von DS eingesetztenFang- und Kontrollsystemen ist dagegen im vereinbarten Bekämpfungs- oder Servicepreis enthalten.

Kann eine Maßnahme vor Ort ohne Verschulden des Auftraggebers aus Sicherheits- oder

Zugangsgründen nicht durchgeführt werden, berechnet DS grundsätzlich keine gesonderte Anfahrt oder Besichtigung, sofern diese nicht zuvor ausdrücklich entgeltlich vereinbart wurde.

§ 9 Berichte, Fotodokumentation und Kundenportal

Bei Einzel- und mehrstufigen Bekämpfungsaufträgen wird nach dem ersten Einsatz grundsätzlich einErstbericht und nach Abschluss ein zusammenfassender Abschlussbericht erstellt. Zwischenberichte erfolgen bei Bedarf.

Bei laufenden Regelserviceverträgen wird für den vereinbarten Zeitraum, insbesondere monatlich odervierteljährlich, ein Servicebericht erstellt. Regelservicekunden erhalten persönliche Portalzugangsdaten und die Berichte zusätzlich per E-Mail.

DS kann erforderliche Fotos von Befallsstellen, Spuren, Gegenständen, baulichen Schwachstellen undMaßnahmen zur fachlichen Auftragsdokumentation erstellen. Die Verarbeitung personenbezogener oder wohnungsbezogener Aufnahmen richtet sich nach geltendem Datenschutzrecht und den gesonderten Datenschutzhinweisen. Eine werbliche Veröffentlichung erfordert eine gesonderte Rechtsgrundlage, gegebenenfalls eine Einwilligung.

Nach Ende eines Servicevertrags kann der Portalzugang nach einer Frist von grundsätzlich sechs

Monaten deaktiviert werden; eine freiwillige längere Freischaltung ist möglich. Der Auftraggeber soll vor

Deaktivierung Gelegenheit zum Herunterladen vorhandener Dokumente erhalten. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Löschpflichten bleiben unberührt.

§ 10 Regelservice-, HACCP- und Monitoringverträge

(1) Bei gewerblichen Standard-Regelservice- und Monitoringverträgen beträgt die Mindestvertragslaufzeit grundsätzlich zwölf Monate. Bei Verträgen über digitale Schadnagerüberwachung beträgt sie grundsätzlich

24 Monate. Für Verbraucherverträge sind Laufzeiten und Kündigungsfristen gesondert nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit wird der gewerbliche Vertrag auf unbestimmte Zeitfortgesetzt und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden.

Außerordentliche Kündigungsrechte bleiben bestehen.

Die Servicepauschale wird grundsätzlich vierteljährlich im Voraus berechnet, soweit nichts anderesvereinbart ist. Sie umfasst die im konkreten Angebot bezeichneten Kontroll-, Wartungs-, Dokumentationsund Servicemaßnahmen. Die Überwachung nicht vereinbarter Gebäudeteile ist nicht eingeschlossen.

Die vereinbarte Servicevergütung bleibt während der jeweiligen Mindestlaufzeit unverändert, außer eswird eine Erweiterung des Leistungsumfangs vereinbart. Eine spätere Preisanpassung erfolgt nicht automatisch, sondern bedarf einer wirksamen, transparenten Vereinbarung. Eine pauschale einseitige Preiserhöhung ohne Berechnungsmaßstab ist nicht vorgesehen.

Bei Betriebsaufgabe, Verkauf oder erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann DS im Einzelfalleiner vorzeitigen einvernehmlichen Vertragsaufhebung zustimmen. Eine Vertragsübernahme durch einen neuen Inhaber setzt die Zustimmung des bisherigen Vertragspartners, des Übernehmers und von DS voraus und wird dokumentiert.

§ 11 Digitale Systeme, Kauf und Leihe

Bei der im Angebot bezeichneten Kaufoption geht das Eigentum an den Geräten nach vollständigerBezahlung auf den Auftraggeber über. Bei der Leih- beziehungsweise Nutzungsoption bleiben die Geräte Eigentum von DS.

Kaufpreis und laufende Vergütung für Überwachung, Wartung und Service sind unterschiedlicheLeistungen. Auch bei gekauften Geräten ist die vertraglich vereinbarte laufende Servicepauschale während des Servicevertrags zu zahlen.

Bei Router-Systemen stellt der Auftraggeber die notwendige Stromversorgung sicher. Einen eigenenInternetanschluss muss er nur bereitstellen, wenn dies im konkreten Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. Systeme ohne Router erfordern grundsätzlich keine technischen Leistungen des Kunden. DS betreut Datenübertragung, Wartung und Störungsbehebung der eigenen Systeme.

Im Rahmen der vereinbarten digitalen Servicepauschale sind reguläre, durch Alarme, Fänge odererhöhte Köderaufnahme ausgelöste Einsätze einschließlich der vereinbarten Kontrollen und Wartung enthalten. Neu hinzukommende Flächen oder zusätzliche Systeme werden gesondert vereinbart.

Mit Ende des Servicevertrags endet die Überwachung durch DS einschließlich des damit verbundenen

Portal- und Datenservice, soweit ein solcher nicht unabhängig vereinbart wurde. Vom Kunden gekaufte Geräte verbleiben bei ihm; eine Fortführung durch Dritte setzt deren technische Möglichkeiten und Zugangsberechtigungen voraus.

Geliehene Geräte werden nach Vertragsende von DS abgebaut und zurückgenommen. Die gesonderten

Rückbaukosten richten sich nach der im Angebot transparent vereinbarten Pauschale oder

Berechnungsgrundlage. Eigenmächtige Rückgabe, Entfernung oder Verwertung ist nicht gestattet.

Normale technische Defekte, Verschleiß oder nicht vom Auftraggeber zu vertretende Schäden trägt bei

Leihgeräten DS. Bei schuldhaft durch den Auftraggeber oder ihm zurechenbare Personen verursachten Schäden können erforderliche Reparatur- oder Ersatzkosten nach den gesetzlichen Regeln verlangt werden.

§ 12 Zahlungsverzug und vorzeitige Vertragsbeendigung

Bei erheblichem Zahlungsverzug kann DS nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Zahlungsfristund vorheriger Ankündigung weitere Leistungen im rechtlich zulässigen Umfang aussetzen. Nach Begleichung der Rückstände wird der vertraglich geschuldete Service wieder aufgenommen.

Besteht ein wichtiger Grund, insbesondere aufgrund einer erheblichen und trotz Abmahnung oderangemessener Nachfrist fortbestehenden Pflichtverletzung, kann das Vertragsverhältnis nach den gesetzlichen Regeln außerordentlich gekündigt werden. Dies gilt auch während einer Mindestvertragslaufzeit.

Gesetzliche Ansprüche auf offene Vergütung und nachweisbaren Schadensersatz bleiben unberührt. EinAnspruch auf sämtliche noch ausstehenden Monatsbeiträge als pauschale Strafzahlung wird nicht begründet; ersparte Aufwendungen und andere relevante Vorteile sind zu berücksichtigen.

§ 13 Reklamationen, Nacherfüllung und Haftung

DS prüft gemeldete Mängel und Reklamationen zunächst anhand der Dokumentation underforderlichenfalls vor Ort. Eine Rückmeldung erfolgt nach der betrieblichen Praxis grundsätzlich innerhalb einer Woche. Gesetzliche Rechte und erforderliche schnellere Reaktionen bleiben davon unberührt.

Für schuldhaft verursachte Schäden und die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gelten diegesetzlichen Bestimmungen. Eine allgemeine Beschränkung der gesetzlichen Haftung ist nicht vereinbart. DS unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung; deren Bestehen beschränkt Ansprüche gegen DS nicht.

Bei thermischen Maßnahmen und notwendigen Abklebungen können bereits vorgeschädigte, gealterteoder ungeeignete Lackierungen, Beschichtungen, Folien und Möbel empfindlich reagieren. Soweit Schäden ausschließlich auf solche vorhandenen Materialzustände zurückgehen und DS sie auch bei fachgerechter und sorgfältiger Durchführung nicht zu vertreten hat, besteht nach den gesetzlichen Regeln keine Haftung.

Erkennbare Risiken sind im zumutbaren Umfang zu berücksichtigen und gegebenenfalls mitzuteilen.

§ 14 Verbraucherrechte und Schlussbestimmungen

Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt. Bei Fernabsatz- oder außerhalb von

Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen werden die gesetzlich vorgeschriebenen

Verbraucherinformationen und, soweit erforderlich, eine gesonderte Widerrufsbelehrung bereitgestellt. Für einen vorzeitigen Beginn der Dienstleistung, den möglichen Verlust des Widerrufsrechts und einen etwaigen Wertersatz gelten ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen.

Individuelle Vereinbarungen, insbesondere auch vor Ort getroffene mündliche Abreden, gehen diesenAGB vor. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.